SBV-Wahl 2026: Vertrauensperson und Stellvertretung richtig wählen und auszählen
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) wird alle vier Jahre neu gewählt – 2026 ist es wieder so weit. Die Regeln unterscheiden sich in wichtigen Punkten von der Betriebsratswahl: keine Listen, keine Geschlechterquote, dafür getrennte Wahlgänge für Vertrauensperson und Stellvertretung.
Die digitale Auszählung von SBV-Wahlen ist in Zählbuddy angekündigt, aber noch nicht verfügbar. Merken Sie sich die Funktion jetzt vor – wir melden uns, sobald Sie sie nutzen können.
Jetzt vormerkenWahlzeitraum 2026
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Außerhalb dieses Zeitraums wird zum Beispiel gewählt, wenn das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt, wenn die Wahl erfolgreich angefochten wurde oder wenn noch keine SBV gewählt ist (§ 177 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). Die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX).
Im förmlichen Verfahren bestellt die amtierende SBV spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO). Gibt es noch keine SBV, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt; einladen können drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat oder das Integrationsamt (§ 1 Abs. 2 SchwbVWO). Die Wahl soll spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit stattfinden (§ 2 Abs. 3 SchwbVWO).
Voraussetzungen
Eine SBV wird gewählt in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Gewählt werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson bei Verhinderung vertritt. Kleinere Betriebe können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben desselben Arbeitgebers zusammengefasst werden; darüber entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem Integrationsamt (§ 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX).
Wie viele stellvertretende Mitglieder gewählt werden, beschließt im förmlichen Verfahren der Wahlvorstand nach Erörterung mit SBV, Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 2 Abs. 4 SchwbVWO), im vereinfachten Verfahren die Wahlversammlung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO).
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
| Wer? | Norm | |
|---|---|---|
| Wahlberechtigt | alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen; die Wahlordnung zählt die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ausdrücklich zu den Wahlberechtigten. Ein Mindestalter nennt das Gesetz nicht. | § 177 Abs. 2 SGB IX, § 1 Abs. 2 SchwbVWO |
| Wählbar | alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören – eine Schwerbehinderung ist nicht erforderlich. Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, entfällt die Sechs-Monats-Voraussetzung. | § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX |
| Nicht wählbar | wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat (bzw. Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat) nicht angehören kann | § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX |
Mehrheitswahl – ohne Listen und ohne Geschlechterquote
Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). Daraus folgen drei Unterschiede zur Betriebsratswahl:
- Keine Listenwahl: Es werden Personen gewählt, keine Vorschlagslisten. Eine Sitzverteilung nach d'Hondt gibt es nicht.
- Keine Geschlechterquote: Eine Regel wie § 15 Abs. 2 BetrVG enthalten § 177 SGB IX und die SchwbVWO nicht. Mindestsitze müssen Sie deshalb nicht berechnen.
- Getrennte Wahlgänge: Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt; aus den Wahlvorschlägen muss hervorgehen, wer für welches Amt vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SchwbVWO). Dieselbe Person kann für beide Ämter vorgeschlagen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO).
Für Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten gelten die Vorschriften der Betriebsratswahl sinngemäß (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX) – die Kosten der Wahl trägt also der Arbeitgeber (sinngemäß § 20 Abs. 3 BetrVG).
Förmliches oder vereinfachtes Verfahren?
Das vereinfachte Wahlverfahren ist vorgeschrieben, wenn im Betrieb weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind und der Betrieb nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, § 18 SchwbVWO). Sonst gilt das förmliche Verfahren.
| Förmliches Verfahren | Vereinfachtes Verfahren | |
|---|---|---|
| Wer leitet? | Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten (§ 1 SchwbVWO) | Wahlleitung, von der Wahlversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt (§ 20 Abs. 1 SchwbVWO) |
| Einleitung | Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 1 SchwbVWO) | Einladung zur Wahlversammlung spätestens drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO) |
| Wahlvorschläge | schriftlich binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens, unterzeichnet von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens drei (§ 6 SchwbVWO) | jede wahlberechtigte Person kann in der Versammlung Kandidaten vorschlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO) |
| Stimmabgabe | Stimmzettel im Wahlumschlag in die Urne, schriftliche Stimmabgabe möglich (§§ 9–12 SchwbVWO) | Stimmzettel im Wahlumschlag an die Wahlleitung (§ 20 Abs. 3 SchwbVWO) |
| Auszählung | öffentlich durch den Wahlvorstand (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO) | öffentlich durch die Wahlleitung unverzüglich nach der Wahlhandlung (§ 20 Abs. 3 SchwbVWO) |
Die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren kann auch mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden, wenn Dritte vom Inhalt keine Kenntnis nehmen können; eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Stimmabgabe gilt dann § 11 SchwbVWO (schriftliche Stimmabgabe) entsprechend (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO).
Stimmzettel und Stimmabgabe
Im förmlichen Verfahren stehen auf dem Stimmzettel die Bewerbungen für das Amt der Vertrauensperson und für die Stellvertretung getrennt, jeweils in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO). Gewählt wird durch Ankreuzen an der jeweils vorgesehenen Stelle; werden mehrere Stellvertreter gewählt, dürfen entsprechend viele Bewerber angekreuzt werden, und der Stimmzettel soll die Höchstzahl nennen (§ 9 Abs. 3 und 4 SchwbVWO).
Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl angekreuzt ist, die ein besonderes Merkmal tragen oder aus denen sich der Wille nicht zweifelsfrei ergibt (§ 9 Abs. 5 SchwbVWO).
Bei der schriftlichen Stimmabgabe gibt es einen Unterschied zur Betriebsratswahl: Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge nach Vermerk in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Urne (§ 12 Abs. 1 SchwbVWO). Verspätete Freiumschläge bleiben ungeöffnet und werden einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses vernichtet, wenn die Wahl nicht angefochten ist (§ 12 Abs. 2 SchwbVWO).
Öffentliche Auszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO). Wird nicht sofort ausgezählt, ist die Urne zu versiegeln (§ 10 Abs. 5 SchwbVWO).
- Vertrauensperson: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 13 Abs. 2 SchwbVWO).
- Stellvertretung: Gewählt ist ebenfalls, wer die meisten Stimmen hat. Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, ist das zweite die Person mit der zweithöchsten Stimmenzahl, und so weiter. Für Wahl und Reihenfolge entscheidet bei Stimmengleichheit das Los (§ 13 Abs. 3 SchwbVWO).
Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach (§ 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX). Zählen Sie die Stellvertreterstimmen deshalb genauso sorgfältig wie die Stimmen für die Vertrauensperson.
Die Zählung beider Wahlgänge von einem gemeinsamen Stimmzettel ist fehleranfällig: Ein Kreuz in der falschen Spalte verändert gleich zwei Ergebnisse. Bewährt hat sich, jeden Stapel zweimal unabhängig zu zählen – genau das Prinzip, das Zählbuddy bei der Betriebsratswahl umsetzt.
Niederschrift und Bekanntmachung
Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied unterschrieben wird. Sie muss nach § 13 Abs. 4 SchwbVWO mindestens enthalten:
- die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- die auf jeden Bewerber und jede Bewerberin entfallenen Stimmenzahlen,
- die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Danach benachrichtigt der Wahlvorstand die Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung; wer nicht binnen drei Arbeitstagen ablehnt, hat die Wahl angenommen (§ 14 Abs. 1 SchwbVWO). Lehnt jemand ab, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach (§ 14 Abs. 2 SchwbVWO). Stehen die Namen endgültig fest, werden sie zwei Wochen lang ausgehängt und unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat mitgeteilt (§ 15 SchwbVWO). Die Wahlunterlagen bewahrt die SBV mindestens bis zum Ende der Wahlperiode auf (§ 16 SchwbVWO).
Zählbuddy für die SBV-Wahl
Für die SBV-Wahl ist in Zählbuddy derselbe bewährte Ablauf geplant wie bei der Betriebsratswahl: zwei Teams zählen jeden Stapel unabhängig, der Wahlvorstand klärt Abweichungen, Stimmengleichheit wird für den Losentscheid angezeigt. Dazu kommen die SBV-Besonderheiten: zwei getrennte Wahlgänge auf einem Stimmzettel und die Reihenfolge der Stellvertretungen nach Stimmen.
Die SBV-Funktion ist angekündigt, aber noch nicht freigeschaltet. Wählen Sie im Kontaktformular auf der Startseite „SBV-Wahl“ aus, dann melden wir uns, sobald sie bereitsteht. Für den Wahltag hilft Ihnen schon jetzt unsere Checkliste für den Wahlvorstand.
Jetzt vormerkenHäufige Fragen zur SBV-Wahl
Wann findet die SBV-Wahl 2026 statt?
Die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX) – 2026 also vom 1. Oktober bis 30. November.
Ab wann muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden?
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Gewählt werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Muss die Vertrauensperson selbst schwerbehindert sein?
Nein. Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören (§ 177 Abs. 3 SGB IX). Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann.
Gibt es bei der SBV-Wahl eine Listenwahl oder Geschlechterquote?
Nein. Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). Eine Mindestquote für ein Geschlecht wie in § 15 Abs. 2 BetrVG sehen § 177 SGB IX und die SchwbVWO nicht vor.
Wann gilt das vereinfachte Wahlverfahren bei der SBV-Wahl?
Wenn im Betrieb weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind und der Betrieb nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, § 18 SchwbVWO). Dann wird auf einer Wahlversammlung gewählt (§§ 19, 20 SchwbVWO).
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 13 Abs. 2 SchwbVWO). Das gilt auch für die Wahl und die Reihenfolge mehrerer stellvertretender Mitglieder (§ 13 Abs. 3 SchwbVWO).
Kann ich Zählbuddy schon für die SBV-Wahl nutzen?
Noch nicht. Die Unterstützung für SBV-Wahlen ist angekündigt und kommt in Kürze. Über das Kontaktformular auf der Startseite können Sie sie jetzt vormerken.
